Nach intensiver Beratung mit allen Beteiligten hat PEFC Deutschland am 23. Dezember – nach der Verabschiedung durch den Deutschen Forst-Zertifizierungsrat – seine überarbeiteten Standards für Deutschland (PDF-Dokument) veröffentlicht, die ab dem 1. Januar 2011 gültig sein werden. Sie enthalten einige Veränderungen und Präzisierungen gegenüber der bisherigen Fassung.
Technische Aspekte
Wurde im Abschnitt 2, "Gesundheit und Vitalität des Waldes", bislang die Erhaltung der "technischen Befahrbarkeit" verlangt, wird dort nun "die dauerhafte Funktionsfähigkeit der Rückegasse als Widerlager für Fahrzeuge" gefordert. Als Mittel zum Zweck aufgeführt werden in dieser Reihenfolge:
- Planung und Logistik zur Verringerung der Zahl der Überfahrten,
- witterungsbedingte Unterbrechungen der Holzernte,
- stabilisierende Reisigauflagen und
- das Ausnutzen aller technischen Optionen wie Moorbänder, Hangharvester oder Reifendruckregelung.
Weiter sollen in der Waldarbeit "bei örtlicher Verfügbarkeit und ab 2014 generell nur solche Dienstleistungs- , Lohnunternehmer und gewerbliche Selbstwerber eingesetzt"" werden, die ein vom PEFC anerkanntes Zertifikat wie das RAL-Gütezeichen oder das Deutsche Forst-Service-Zertifikat haben.
Biologisch schnell abbaubare Kettenhaftöle und Hydraulikflüssigkeiten sind vorgeschrieben. Beschaffungsnachweise, bei Neumaschinen die Betriebsanleitung oder eine Ölanalyse als Nachweis müssen an Bord der Maschinen mitgeführt werden. Ausnahmen gibt es beim Einsatz von Technik, "die keinen separaten Hydraulikkreislauf besitzt, bzw. wenn keine Freigabe des Maschinenherstellers vorliegt". Die Öle müssen ein Umweltzeichen wie den "Blauen Engel" oder ein Biozertifikat des Ölherstellers haben. Auch private Selbstwerber müssen ab 2013 die Verwendung entsprechender Kettenhaftöle per "Selbsterklärung" nachweisen und einen Motorsägenlehrgang absolviert haben.
Natur- und Umweltschutz
Bereits in der Einleitung der Standards stellt PEFC Deutschland fest, dass eine nachhaltige Waldbewirtschaftung dem Klimaschutz diene. Als Ziel wird auch der Konsens mit nationalen und internationalen Verpflichtungen, wie der FFH- und Vogelschutzrichtlinie, genannt. Kurzumtriebsplantagen (KUP) im Wald gelten als "flächig ausgeprägte Sondernutzung", die auf Antrag mit Ausweisung auf einer Karte aus der Zertifizierung ausgenommen werden können: Ihre Produkte dürfen nicht als PEFC-zertifiziert verkauft oder mit dem PEFC-Logo versehen werden.
Häufiger als bisher erwähnt werden die Bewirtschaftungspläne mit ökologischen, ökonomischen und sozialen Zielen. Sie müssen jetzt auch das Thema Biotopholz – bisher als Totholz bezeichnet – behandeln, das Horst- und Höhlenbäume, Totholz sowie „besondere Altbäume“ betrifft. Wurde bisher ein starker, stehender oder liegender Totholzbaum je Hektar als „gute Totholz-Ausstattung“ angesehen, so entfällt diese Definition nun; statt dessen wird verwiesen auf "Zielformulierungen in den Regionalen Waldberichten". Für den Schutz von Moor- und Nassstandorten ist besondere Sorge zu tragen.
Ein gänzlich neuer Leitfaden Nr. 3 behandelt die Vollbaumnutzung aller oberirdischen Baumteile. Je nach Nährstoffversorgung des Standortes werden maximal 2 bis 4 Vollbaumnutzungen im Bestandesleben bei Durchforstungen genannt, wobei auf eine Minimierung des Nährstoffentzuges zu achten ist. Davon abgeraten wird auf degradierten, armen und verdichtungsempfindlichen Standorten und in Jungbeständen.
PEFC/A. Jönsson