Die Bundesregierung hat am 20. Mai einen Novellenentwurf für die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) beschlossen, der zur Diskussion und Entscheidung dem Bundestag und Bundesrat zugeleitet wird. Auch diese lang angekündigte und von z.B. der Pelletindustrie angemahnte Gesetzesnovelle gerät damit kurz vor Ende der Legislaturperiode in den Wahlkampf.
Der Entwurf erfasst erstmals auch kleinere Feuerungsanlagen ab 4 kW Nennwärmeleistung. Für Scheitholzanlagen fordert die Novelle die Einhaltung eines Feinstaub-Grenzwertes von 0,1 g je Kubikmeter, bei Kohlenmonoxid (CO) 1,0 g je Kubikmeter bzw. bei Nennwärmeleistung über 500 kW max. 0,5 g CO je Kubikmeter.
Insbesondere sind schärfere Feinstaub-Grenzwerte von max 0,06 g je Kubikmeter vorgesehen für Pelletkessel, die ab Inkraftreten der Verordnung errichtet werden. Für alle Neuanlagen, gleich mit welchem Brennstoff befeuert, die ab 2015 installiert werden, gelten nochmals schärfere Feinstaub-Grenzwerte von max. 0,02 g je Kubikmeter.
Auch Altanlagen werden teilweise von der geplanten neuen BImSchV erfasst: "Für die meisten bestehenden Feuerungsanlagen sieht die Verordnung eine Nachrüstungspflicht vor, allerdings mit langen Übergangsfristen bis 2014 oder 2024. Die Nachrüstungspflicht gilt jedoch nicht für bereits eingebaute Grundöfen, Kochherde, Backöfen, Badeöfen und offene Kamine sowie für Öfen, die vor dem Jahr 1950 errichtet wurden. Auch wenn eine Herstellerbescheinigung oder durch eine Vor-Ort-Messung die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden kann, ist ein zeitlich unbegrenzter Betrieb möglich", so das Bundesumweltministerium in einer Pressemitteilung.
BMU/Red.